Was ist bei der Einstellung einer 24-Stunden Betreuungskraft wichtig?

Die sogenannte A1-Bescheinigung dokumentiert, dass die durch das Pflege-Institut vermittelte 24-Stunden Betreuungskraft in Polen sozialversichert ist. Das deutsche Sozialversicherungsrecht findet…

Veröffentlicht am: 12. September 2023 Autor: Dorota Weindl

Die sogenannte A1-Bescheinigung dokumentiert, dass die durch das Pflege-Institut vermittelte 24-Stunden Betreuungskraft in Polen sozialversichert ist. Das deutsche Sozialversicherungsrecht findet demzufolge keine Anwendung, der polnische Arbeitnehmer zahlt seine Sozialabgaben im Heimatland.

Erstellt wird die Bescheinigung durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger der Betreuungskraft in Polen. Bei einer Prüfung durch deutsche Sozialbehörden belegt die A1-Bescheinigung den Sozialversicherungsstatus der Betreuungskraft.

Ausstellung und Übergabe

Die A1-Bescheinigung kann erst beantragt werden, wenn das Anreisedatum und der Einsatzort der 24-Stunden Betreuungskraft feststehen. Unsere Betreuungsdienstleister halten sich dabei an die behördlichen Vorschriften in Polen. Die Ausstellung der Bescheinigung dauert in der Regel mehrere Tage.

Damit die pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen einen schriftlichen Nachweis über den Sozialversicherungsstatus ihrer Betreuungsperson erhalten, wird im Zusammenhang mit dem Beginn der Betreuungsleistung eine Kopie der A1-Bescheinigung übergeben.