Die A1-Bescheinigung – Sozialversicherungsstatus der Betreuungskraft
Die sogenannte A1-Bescheinigung dokumentiert, dass die durch das Pflege-Institut vermittelte Betreuungskraft in Polen sozialversichert ist. Das deutsche Sozialversicherungsrecht findet demzufolge…
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Die sogenannte A1-Bescheinigung dokumentiert, dass die durch das Pflege-Institut vermittelte Betreuungskraft in Polen sozialversichert ist. Das deutsche Sozialversicherungsrecht findet demzufolge keine Anwendung, der polnische Arbeitnehmer zahlt seine Sozialabgaben im Heimatland.
Erstellt wird die Bescheinigung durch die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger der Betreuungskraft in Polen. Bei einer Prüfung durch deutsche Sozialbehörden belegt die A1-Bescheinigung den Sozialversicherungsstatus der Betreuungskraft.
Ausstellung und Übergabe
Die A1-Bescheinigung kann erst beantragt werden, wenn das Anreisedatum und der Einsatzort der Betreuungsperson feststehen. Unsere Betreuungsdienstleister halten sich dabei an die behördlichen Vorschriften in Polen. Die Ausstellung der Bescheinigung dauert in der Regel mehrere Tage.
Damit die pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen einen schriftlichen Nachweis über den Sozialversicherungsstatus ihrer Betreuungsperson erhalten, wird im Zusammenhang mit dem Beginn der Betreuungsleistung eine Kopie der A1-Bescheinigung übergeben.