Förderung & Finanzierung
Die Zuschüsse der Pflegekasse ausführlich dargestellt
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Die häusliche Betreuung ist keine geförderte Kassenleistung und muss deshalb mit Unterstützung von Zuschüssen der Pflegekasse finanziert werden. Das Pflege-Institut erläutert Ihnen im Folgenden, welche Pflegeleistungen Ihnen zur Verfügung stehen.
Pflegeleistungen im Überblick
Unter dem Begriff der Pflegeleistungen versteht man alle Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung, auf die Pflegeversicherte nach Anerkennung eines Pflegegrades Anspruch haben. Die Unterstützung dient der anteiligen Kostendeckung grundlegender Pflege- und Betreuungsleistungen, die von Angehörigen, Betreuungskräften oder Pflegefachpersonal erbracht werden. Je nach Art und Grad der Pflegebedürftigkeit variieren die Leistungen in Anzahl und Umfang.
Der Gesetzgeber gibt der häuslichen Pflege den Vorrang vor der stationären Pflege. Die Pflegeleistungen sind deshalb eine wichtige Unterstützung bei der Finanzierung der häuslichen Betreuung durch die sogenannte
24-Stunden-Pflege.
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Die wichtigsten Geldleistungen der Pflegekasse im Überblick:
Pflegegrad
Leistungen | Zahlweise | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
---|---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld | monatlich | 0 € | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesachleistung | monatlich | 0 € | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € |
Kombinationsleistung | nein | möglich | möglich | möglich | möglich | |
Verhinderungspflege | jährlich | 0 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € | 1.612 € |
Verhinderungspflege mit Aufstockung Kurzzeitpflege | jährlich | 0 € | 2.418 € | 2.418 € | 2.418 € | 2.418 € |
Kurzzeitpflege | jährlich | 0 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Kurzzeitpflege mit Aufstockung Verhinderungspflege | jährlich | 0 € | 3.386 € | 3.386 € | 3.386 € | 3.386 € |
Entlastungsbetrag | monatlich | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Pflegehilfsmittel | monatlich | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung der Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige erhält diese, wenn er sich in häuslicher Umgebung durch eine Betreuungskraft oder nahestehenden Angehörigen pflegen lässt. Eine Zahlung erfolgt ab dem Pflegegrad 2. Über die Verwendung des Geldes kann der Pflegebedürftige frei entscheiden.
Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden, beispielsweise mit einer stundenweisen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. In diesem Fall spricht man von Kombinationspflege.
Die Pflegegelder je Pflegegrad finden Sie im Menüpunkt Pflegeleistungen im Überblick.
Pflegesachleistungen und Kombinationspflege
Pflegesachleistungen
Unter Pflegesachleistungen versteht man Geldleistungen der Pflegekasse, die für einen Pflegedienstleister mit Kassenzulassung eingesetzt werden können. Beispielhaft stehen hierfür ambulante Pflegedienste oder Altenheime. Zur Unterstützung der häuslichen Betreuung durch eine polnische Betreuungskraft können diese Mittel nicht eingesetzt werden. Die Aufstellung der Beträge finden Sie in der vorgelagerten Übersicht.
Kombinationspflege
Unter Kombinationspflege versteht man die Verbindung zwischen häuslicher Pflege und dem Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes. Beispielhaft steht hierfür die Grundpflege durch eine polnische Betreuungskraft und die medizinische Behandlungspflege durch den Pflegedienst.
Finanziell bedeutet dies die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Wird der Maximalbetrag der Pflegesachleistung je Pflegegrad nicht in Anspruch genommen, so kann dessen prozentualer Restanteil in Form von Pflegegeld ausgezahlt werden. Hierzu ein Beispiel:
- Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 3
- Pflege durch polnische Betreuungskraft
- zusätzlicher Einsatz eines Pflegedienstes
- Nutzung von 50 Prozent der Pflegesachleistung entspricht 649 Euro von 1.298 Euro Maximalbetrag
- resultierend: Nutzung der restlichen 50 Prozent durch Pflegegeld entspricht 273 Euro von 545 Euro maximalen Pflegegeld
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
- Ziel: kurzzeitige Entlastung von pflegenden Angehörigen
- Leistungsort: im eigenen Zuhause
- Voraussetzungen: ab Pflegegrad 2 und 6 Monaten Vorabpflege
- zeitlicher Umfang: bis zu 6 Wochen oder 42 Tagen pro Jahr
- Leistungshöhe: bis zu 1.612 Euro pro Jahr
- Möglichkeit der Aufstockung durch Kombination mit Kurzzeitpflege
- übertragbarer Anteil der Kurzzeitpflege: 806 Euro pro Jahr
- resultierende Summe der Verhinderungspflege: 2.418 Euro pro Jahr
Kurzzeitpflege
- Nutzen: vollstationäre Pflege für Notfälle und Übergangszeiten
- Voraussetzungen: ab Pflegegrad 2
- Leistungsort: in von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtungen
- zeitlicher Umfang: bis zu 8 Wochen oder 56 Tagen pro Jahr
- Leistungshöhe: bis zu 1.774 Euro pro Jahr
- Möglichkeit der Aufstockung durch Kombination mit Verhinderungspflege
- übertragbarer Anteil der Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr
- resultierende Summe der Kurzzeitpflege: 3.386 Euro pro Jahr
Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag dient der stunden- oder tageweisen Entlastung von Betreuungskräften und Angehörigen. Beispielhaft stehen hier Leistungen wie die Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege oder die Dienstleistungen eines Pflegedienstes.
Über alle Pflegegrade beträgt der maximale monatliche Zuschuss 125 Euro. Voraussetzung ist auch hier eine festgestellte Pflegebedürftigkeit und die Betreuung bzw. Pflege im eigenen Zuhause. Da es sich bei diesem Zuschuss um eine Kostenerstattung handelt, muss der Pflegebedürftige in der Regel in Vorleistung treten. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein eingesetzter Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Hierzu muss der Pflegebedürftige bei seiner Pflegekasse eine Abtretungserklärung abgeben.
Pflegehilfsmittel
Bei der Pflegekasse können Pflegehilfsmittel monatlich bis zu einer Höhe von 40 Euro abgerechnet werden. Voraussetzung ist die Vorlage entsprechender Rezepte vom Hausarzt. Zu Pflegehilfsmitteln gehören u.a. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Mundschutz.
Länderzuschüsse und steuerliche Entlastung
Länderzuschüsse
Das Bundesland Bayern unterstützt Pflegebedürftige bzw. pflegende Angehörige mit Hauptwohnsitz in Bayern über das sogenannte „Landespflegegeld“ in Höhe von 1.000 Euro jährlich. Voraussetzung ist eine Einstufung mit Pflegegrad 2 und höher und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Pflege.
Im Bundesland Baden-Württemberg hilft das Sozialamt über die sogenannte „Hilfe zur Pflege“, wenn die Pflegekosten eines Pflegebedürftigen nicht aus eigenen Mitteln gezahlt werden können. Auch hier gilt der Nachweis eines Pflegegrades ab der Stufe 2.