Was bedeutet Verhinderungspflege?

Unterstützungsleistung der Pflegekasse zur Unterstützung von Betreuungspausen.

Veröffentlicht am: 30. August 2023 Autor: Dorota Weindl

Die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen ist eine zeitintensive und kräftezehrende Tätigkeit. Daher ist es für pflegende Angehörige wichtig, die Betreuung zeitweise ruhen zu lassen und sich zu erholen. Auch Krankheitsfälle oder sonstige Verhinderungen können die Betreuungsleistung unterbrechen. In diesem Zusammenhang ist die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege eine wichtige Form zur Finanzierung der Betreuungspausen von pflegenden Angehörigen.

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie erlaubt pflegenden Angehörigen, sich zeitweise vertreten zu lassen, wenn sie abwesend sind.

Was sind die Voraussetzungen?

Für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege muss seitens des Pflegebedürftigen der Pflegegrad 2 bis 5 vorliegen. Wer keine Pflegebedürftigkeit nachweisen kann oder den Pflegegrad 1 besitzt, kann die Verhinderungspflege nicht beantragen.

Weiterführend muss die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt bzw. betreut worden sein. Der Zeitraum von sechs Monaten kann dabei Unterbrechungen beinhalten, welche aber nicht länger als vier Wochen andauern dürfen.

Die Verhinderungspflege ersetzt keine konkreten Leistungen, sondern die bestehende Pflegeperson. Der Umfang der möglichen Leistungen ist folglich nicht eingeschränkt. In der Regel werden die Tätigkeiten ersetzt, die ansonsten die bestehende Pflegeperson übernimmt. Dies sind insbesondere:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen
  • Hilfen bei der Haushaltsführung.

Frei sind Sie in der Entscheidung, wer als Ersatzkraft für die Verhinderungspflege zu Hause eingesetzt werden soll. Der denkbare Personenkreis sind u. a. Angehörige, Verwandte, Freunde oder professionelle Pflegekräfte eines Pflege- oder Betreuungsdienstes.

Gut zu wissen

Im Rahmen der Erstbegutachtung zur Festlegung des Pflegegrades erfolgt der Eintrag der Haupt-Pflegeperson. Ohne eine eingetragene Pflegeperson kann keine Verhinderungspflege stattfinden. Sind mehrere Pflegepersonen, beispielsweise Tochter und Enkel des Vaters, bei der Pflegekasse als Pflegepersonen registriert, leistet die Pflegekasse im gegenseitigen Vertretungsfall kein Verhinderungspfleggeld.

Wieviel Geld bekomme ich über die Verhinderungspflege?

Im Rahmen der Verhinderungspflege kann ein Leistungsbetrag von bis zu 1.612 € in Anspruch genommen werden.

Es handelt sich hierbei um eine jährliche Leistung, welche von der Pflegekasse bezogen werden kann. Der Leistungsempfänger ist immer der pflegebedürftige Versicherte. Welchen Pflegegrad der Stufen 2 bis 5 er dabei besitzt, ist nicht von Bedeutung. Die exakte Höhe des Leistungsbetrages bemisst sich daran, wer die Verhinderungspflege durchführt.

Wenn Pflegebedürftige Leistungen aus der Verhinderungspflege beziehen, erhalten sie auch weiterhin Pflegegeld. Es ist aber zu beachten, dass das Pflegegeld im Zeitraum der Ersatzpflege gekürzt wird.

Wird die Verhinderungspflege mehrere Tage oder Wochen am Stück beansprucht, zahlt die Pflegekasse nur noch 50 Prozent des ursprünglichen Pflegegeldes. Für den ersten und den letzten Tag der Ersatzpflege erfolgt allerdings noch die Zahlung des vollen Pflegegeldes.

Wird die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden an einem Tag genutzt, wird sie auch stundenweise gewährt. Vorteilhaft ist hierbei, dass das Pflegegeld weiterhin voll ausgezahlt wird. Letztlich werden die Kosten aber auch vom möglichen Gesamtbudget der Verhinderungspflege abgezogen.

Kombination der Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege

Die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege werden vielfach in einem Atemzug genannt. Grundsätzlich stehen einem Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 beide Pflegeleistungen der Pflegeversicherung zur Finanzierung der Pflegekosten zu.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können kombiniert werden, oder anders gesagt: der Betrag der Verhinderungspflege kann mit der Kurzzeitpflege aufgestockt werden. Der gesetzliche Anspruch auf Kurzzeitpflege beträgt analog der Verhinderungspflege 1.612 Euro pro Jahr. Fünfzig Prozent dieses Betrages, also 806 Euro jährlich, kann auf die Verhinderungspflege angerechnet werden. Wird die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen, beträgt der mögliche Gesamtbetrag der Verhinderungspflege jährlich bis zu 2.418 Euro.

Wie beantrage ich die Verhinderungspflege?

Der Antrag auf Verhinderungspflege ist vom Pflegebedürftigen selbst bzw. von einer von ihm bevollmächtigten Person bei der Pflegekasse einzureichen. Sinnvoll ist es, den Antrag bereits im Vorfeld einer notwendigen Ersatzpflege zu stellen. Somit ist sichergestellt, dass die Pflegekasse den benötigten Zuschuss auch tatsächlich zahlt.

Die Auszahlung durch die Pflegekassen erfolgt in der Regel innerhalb von 1 – 2 Monaten. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, die Verhinderungspflege rückwirkend zu beantragen.