Kurzzeitpflege – vollstationäre Pflege für Notfälle und Übergangszeiten
Unterstützungsleistung der Pflegekasse für den Fall kurzfristiger, stationärer Pflege.
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Im Zusammenhang mit der häuslichen Pflege kann der Fall eintreten, dass ein Pflegebedürftiger für einen begrenzten Zeitraum eine stationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung in Anspruch nehmen muss. Die dabei entstehenden Kosten sind nicht unerheblich. Die Kurzzeitpflege ist deshalb eine wichtige Form zur Finanzierung einer vorübergehenden stationären Pflege.
Was ist Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung, innerhalb der sich Pflegebedürftige in schwierigen Situationen übergangsweise in einer Pflegeeinrichtung vollstationär behandeln lassen können. Sie ist somit ein zeitlich begrenzter Ersatz für die häusliche Pflege und entlastet Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.
Die Kurzzeitpflege wird aus meist kurzfristig eintretenden Gründen benötigt:
- bei deutlicher Veränderung der Pflegebedürftigkeit
- stationärer Pflegebedarf nach einem Krankenhausaufenthalt
- für Umbauarbeiten zur Verbesserung der häuslichen Pflege
- im Fall der plötzlichen Erkrankung pflegender Angehöriger
- für die Unterbringung demenzkranker Personen bei Abwesenheit der Pflegeperson
Begrenzt ist die Kurzzeitpflege auf eine Dauer von acht Wochen pro Jahr. Einen Anspruch auf die Kurzzeitpflege haben alle pflegebedürftigen Menschen ab einem anerkannten Pflegegrad 2, deren Pflege für einen zeitlich begrenzten Zeitraum zu Hause nicht möglich ist.
Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege umfasst bei vollstationären Aufenthalt folgende Leistungen, welche sich an den individuellen Bedürfnissen der zu pflegenden Person orientieren:
- Grundpflege in einem Pflegeheim
- medizinische Behandlungspflege
- wahlweise Betreuung durch einen Sozialdienst
Wieviel Geld bekomme ich über die Kurzzeitpflege?
Die einer stationären Kurzzeitpflege in einem Pflegeheim zugrundeliegenden Kosten, werden in drei Bereiche unterteilt:
- Pflegekosten
- Unterbringung und Verpflegung
- Investitionen.
Mit den anfallenden Pflegekosten erstattet die Pflegekasse nur den größten Kostenblock. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen als Eigenanteil selbst getragen werden.
Die Kostenerstattung der Pflegekasse beträgt im Maximum 1.774 Euro pro Jahr.
Bei einem Bezug von Kurzzeitpflege erfolgt, wie auch bei der Verhinderungspflege, eine Kürzung des Pflegegeldes durch die Pflegekasse. Für den möglichen Bezugszeitraum von 8 Wochen wird das bis dato gezahlte Pflegegeld nur zu 50 Prozent weitergezahlt.
Kombination der Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege
In der Praxis ist der maximale Betrag aber häufig schon aufgebraucht, bevor der zeitliche Rahmen der Kurzzeitpflege (8 Wochen pro Jahr) erreicht ist. Zur Erlangung weiterer Mittel besteht aber die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit der Verhinderungspflege zu kombinieren. Hierdurch können zusätzliche nicht genutzte Mittel der Verhinderungspflege in Höhe von maximal 1.612 Euro pro Jahr genutzt werden. Der maximale Zuschuss der Pflegekasse für die Kurzzeitpflege steigt dann auf bis zu 3.386 Euro pro Jahr. Dieser erhöhte Betrag ermöglicht Pflegebedürftigen die Finanzierung längerer Aufenthalte in stationärer Pflege und begrenzt folglich den Eigenanteil bei den Kosten der Kurzzeitpflege.
Gut zu wissen
Im Kontext der Kurzzeitpflege sollten Sie entstehende Kosten fest im Blick haben. Beachten Sie dabei, dass es auch bei den Pflegeeinrichtungen unterschiedliche Tagessätze gibt. Dies ist gut zu wissen, da der Zuschuss zur Kurzzeitpflege mit zunehmendem Pflegegrad nicht steigt. Zusätzlicher Pflegeaufwand bedeutet folglich auch einen höheren Kostenaufwand.