Pflegehilfsmittel – Zuschüsse durch die Pflegekasse

Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise Desinfektionsmittel oder Pflegebetten unterstützen die häusliche Pflege. Wir erläutern Ihnen den Unterschied zwischen den einzelnen Produktgruppen und welche Kosten die Pflegekasse übernimmt.

Veröffentlicht am: 24. August 2023 Autor: Dorota Weindl

Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind Sachmittel oder technische Geräte, die in der häuslichen Pflege eingesetzt werden. Unterschieden wird zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, wie Einweghandschuhen und Bettschutzeinlagen und technischen Pflegehilfsmitteln, wie Krankenbetten, Rollatoren oder Notrufsystemen. Die Pflegehilfsmittel sind in verschiedene Produktgruppen unterteilt und im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen beziehungsweise im Hilfsmittelkatalog der privaten Kassen aufgelistet.

Pflegehilfsmittel (Produktgruppe) Beispiel
PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der PflegeTreppenlift, Pflegebett
PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / HygieneUrinpfannen, Duschwagen
PG 52: Hilfsmittel zur selbstständigen LebensführungNotrufsysteme, Rollator
PG 53: Hilfsmittel zur Linderung von BeschwerdenLagerungsrollen
PG 54: Zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelBettschutzeinlagen, Mundschutz

Was sind technische Pflegehilfsmittel?

Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Betreuung, ermöglichen die Körperpflege und lindern Beschwerden. Sie sind den oben aufgeführten Produktgruppen 50 bis 52 zugeordnet. Zu technischen Hilfsmitteln gehören u.a. Waschsysteme, Duschwagen und Sitzhilfen.

Voraussetzungen und Kostenübernahme

Um die technischen Hilfsmittel bei der Pflegekasse beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Pflegebedürftiger mit anerkannten Pflegegrad
  • Der Pflegebedürftige muss zu Hause, bei der Familie oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen leben.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Dabei ist eine Zuzahlung fällig, welche zehn Prozent, aber höchstens 25 Euro pro technischem Pflegehilfsmittel beträgt. Der Pflegebedürftige muss eine Leihgabe akzeptieren und kann diese nur im begründeten Fall ablehnen. Wird die Leihgabe nicht angenommen, muss das technische Pflegehilfsmittel selbst bezahlt werden. Bei der Leihgabe entfällt die Zuzahlung. Entscheidet sich der Pflegebedürftige für ein technisches Pflegehilfsmittel, welches besser ausgestattet ist als der Vorschlag der Pflegekasse, müssen die Mehrkosten von dem Pflegebedürftigen übernommen werden.

Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind für eine einmalige Benutzung gedacht. Die Produkte helfen Infektionen vorzubeugen und Hygienebedingungen zu verbessern. Zu den am häufigsten verwendeten Hilfsmitteln gehören u.a. der Mundschutz, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe.

Voraussetzungen und Kostenübernahme

Um die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei der Pflegekasse beantragen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Pflegebedürftiger mit anerkannten Pflegegrad
  • Der Pflegebedürftige muss zuhause, bei der Familie oder einer in Einrichtung für Betreutes Wohnen leben.
  • Der Pflegebedürftige wird zumindest teilweise von Angehörigen oder Bekannten gepflegt.

Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in der Höhe von bis zu 40 Euro monatlich. Mehrkosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Die Hilfsmittel müssen direkt bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Antrag beinhaltet eine kurze Begründung für die Notwendigkeit der Anwendung. Regelmäßig prüft die Pflegekasse die Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst oder eine Pflegefachkraft. Beim Kauf der Pflegehilfsmittel über eine Apotheke oder ein Sanitätshaus geht der Pflegebedürftige in Vorleistung und bekommt den Betrag nachträglich erstattet.