Pflegehilfsmittel – Zuschüsse durch die Pflegekasse
Pflegehilfsmittel, wie beispielsweise Desinfektionsmittel oder Pflegebetten unterstützen die häusliche Pflege. Wir erläutern Ihnen den Unterschied zwischen den einzelnen Produktgruppen und welche Kosten die Pflegekasse übernimmt.
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Was sind Pflegehilfsmittel?
Pflegehilfsmittel sind Sachmittel oder technische Geräte, die in der häuslichen Pflege eingesetzt werden. Unterschieden wird zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch, wie Einweghandschuhen und Bettschutzeinlagen und technischen Pflegehilfsmitteln, wie Krankenbetten, Rollatoren oder Notrufsystemen. Die Pflegehilfsmittel sind in verschiedene Produktgruppen unterteilt und im sogenannten Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen beziehungsweise im Hilfsmittelkatalog der privaten Kassen aufgelistet.
Pflegehilfsmittel (Produktgruppe) | Beispiel |
PG 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege | Treppenlift, Pflegebett |
PG 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege / Hygiene | Urinpfannen, Duschwagen |
PG 52: Hilfsmittel zur selbstständigen Lebensführung | Notrufsysteme, Rollator |
PG 53: Hilfsmittel zur Linderung von Beschwerden | Lagerungsrollen |
PG 54: Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | Bettschutzeinlagen, Mundschutz |
Was sind technische Pflegehilfsmittel?
Technische Pflegehilfsmittel erleichtern die Betreuung, ermöglichen die Körperpflege und lindern Beschwerden. Sie sind den oben aufgeführten Produktgruppen 50 bis 52 zugeordnet. Zu technischen Hilfsmitteln gehören u.a. Waschsysteme, Duschwagen und Sitzhilfen.
Voraussetzungen und Kostenübernahme
Um die technischen Hilfsmittel bei der Pflegekasse beantragen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
- Pflegebedürftiger mit anerkannten Pflegegrad
- Der Pflegebedürftige muss zu Hause, bei der Familie oder in einer Einrichtung für Betreutes Wohnen leben.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Dabei ist eine Zuzahlung fällig, welche zehn Prozent, aber höchstens 25 Euro pro technischem Pflegehilfsmittel beträgt. Der Pflegebedürftige muss eine Leihgabe akzeptieren und kann diese nur im begründeten Fall ablehnen. Wird die Leihgabe nicht angenommen, muss das technische Pflegehilfsmittel selbst bezahlt werden. Bei der Leihgabe entfällt die Zuzahlung. Entscheidet sich der Pflegebedürftige für ein technisches Pflegehilfsmittel, welches besser ausgestattet ist als der Vorschlag der Pflegekasse, müssen die Mehrkosten von dem Pflegebedürftigen übernommen werden.
Was sind Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind für eine einmalige Benutzung gedacht. Die Produkte helfen Infektionen vorzubeugen und Hygienebedingungen zu verbessern. Zu den am häufigsten verwendeten Hilfsmitteln gehören u.a. der Mundschutz, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen und Einmalhandschuhe.
Voraussetzungen und Kostenübernahme
Um die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bei der Pflegekasse beantragen zu können, sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Pflegebedürftiger mit anerkannten Pflegegrad
- Der Pflegebedürftige muss zuhause, bei der Familie oder einer in Einrichtung für Betreutes Wohnen leben.
- Der Pflegebedürftige wird zumindest teilweise von Angehörigen oder Bekannten gepflegt.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten in der Höhe von bis zu 40 Euro monatlich. Mehrkosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst getragen werden. Die Hilfsmittel müssen direkt bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Antrag beinhaltet eine kurze Begründung für die Notwendigkeit der Anwendung. Regelmäßig prüft die Pflegekasse die Notwendigkeit durch den Medizinischen Dienst oder eine Pflegefachkraft. Beim Kauf der Pflegehilfsmittel über eine Apotheke oder ein Sanitätshaus geht der Pflegebedürftige in Vorleistung und bekommt den Betrag nachträglich erstattet.