
Rund-um-die-Uhr-Pflege
Kosten der häuslichen Betreuung im Überblick
Inhaltsverzeichnis
- Monatliche Kosten der Betreuung: zwischen 2.450 Euro und 3.000 Euro
- Zusatzkosten: Reisekosten bei Personalwechsel ca. 240 Euro, Zuschläge für ausgewählte Feiertage
- Servicegebühr Pflege-Institut: für Beratung, Vermittlung und Kundenbetreuung
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Kunde
- Finanzierung: Zuschüsse der Pflegekasse wie Pflegegeld und Verhinderungspflege
Was Sie wissen sollten über ...
Betreuungskosten
Jeder Betreuungsfall ist individuell. Aus diesem Grund gibt es keinen Einheitspreis für die Pflege zu Hause.
Die entscheidenden Einflussfaktoren auf die monatlichen Betreuungskosten sind der individuelle Pflegebedarf des Pflegebedürftigen sowie die Pflegeerfahrung und die Deutschkenntnisse der Pflegekraft.
Die monatlichen Kosten einer polnischen Betreuungskraft bei den durch das Pflege-Institut vermittelten Betreuungsdienstleistern liegen zwischen 2.450 und 3.000 Euro pro Monat. Diese beinhalten deren Gehalt, alle Sozialabgaben und Steuern im Heimatland sowie die Kranken- und Unfallversicherung der Betreuungskraft.
In regelmäßigen Abständen benötigt die Pflegekraft eine Auszeit. Für die Organisation und Durchführung der Reisen (An- und Abfahrt) entstehen Kosten von ca. 220 Euro. Zusätzlich werden auch Zuschläge für ausgewählte Feiertage wie Ostern und Weihnachten erhoben.
Voraussetzung für den Einsatz einer polnischen Pflegekraft ist die Bereitstellung einer angemessenen Unterkunft. Auch die Kosten der täglichen Verpflegung der Betreuungskraft müssen in eine Kostenkalkulation einfließen.
Servicegebühr Pflege-Institut
Die qualifizierte Vermittlung einer polnischen Betreuungskraft durch einen erfahrenen Dienstleister wie das Pflege-Institut ist die Garantie für den erfolgreichen Start der häuslichen Pflege. Für das umfassende Leistungspaket in Form der Beratungsleistungen, Vermittlung und der sich anschließenden Kundenbetreuung berechnet das Pflege-Institut eine einmalige Servicegebühr.
Vorsicht vor unseriösen Vermittlungsagenturen
Auch wenn eine Agentur keine Vermittlungs- oder Servicegebühr erhebt, sollten Sie hellhörig werden. Diese Vorgehensweise dient ausschließlich Marketingzwecken. Versteckt wird die Agenturleistung in erhöhten Betreuungskosten.
Leider gibt es unter den Vermittlungsagenturen auch unseriöse Anbieter. Erhalten Sie ein Angebot mit Betreuungskosten unter 2.200 Euro pro Monat, so ist das ein Indiz dafür, dass Regelungen des deutschen Arbeitsrechts nicht eingehalten werden. Informieren Sie sich hierzu auch bei den Verbraucherzentralen.
Kostenbeispiele 24 Stunden Pflege
Kostenbeispiel: Eine zu betreuende Person | Kostenbeispiel: Zwei zu betreuende Personen | ||
Frau Mustermann - wohnhaft in Bayern mit Pflegegrad 3 | Frau und Herr Mustermann - wohnhaft in NRW, beide mit Pflegegrad 3 | ||
Betreuerin Frau Nowak | Betreuerin Frau Kowalska | ||
Monatliche Betreuungskosten | 2.750 € | Monatliche Betreuungskosten | 2.950 € |
Servicegebühr Pflege-Institut (monatlicher Anteil) | 66 € | Servicegebühr Pflege-Institut (monatlicher Anteil | 66 € |
Pflegegeld | -599 € | Pflegegeld | -1.198 € |
Verhinderungspflege inkl. Aufstockung Kurzzeitpflege | -211 € | Verhinderungspflege inkl. Aufstockung Kurzzeitpflege | -421 € |
Landespflegegeld Bayern | -83 € | ||
Monatlicher Eigenanteil | 1.923 € | Monatlicher Eigenanteil | 1.397 € |
Steuererleichterung | -333 € | Steuererleichterung | -333 € |
Effektive monatliche Kosten | 1.590 € | Effektive monatliche Kosten | 1.064 € |
Finanzierung
Pflegeleistungen der Pflegekasse zur Kostenübernahme der 24-Stunden-Pflege
Die Kosten der häuslichen Betreuung müssen Sie nicht alleine tragen. Der Staat und die Pflegekasse helfen Ihnen bei der Finanzierung der Pflege zu Hause.
Unter dem Begriff der Pflegeleistungen versteht man alle Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung, auf die Pflegeversicherte nach Anerkennung eines Pflegegrades Anspruch haben. Die Unterstützung dient der anteiligen Kostendeckung grundlegender Pflege- und Betreuungsleistungen, die von Angehörigen, Betreuungskräften oder Pflegefachpersonal erbracht werden. Je nach Art und Grad der Pflegebedürftigkeit variieren die Leistungen in Anzahl und Umfang.
Der Gesetzgeber gibt der häuslichen Pflege den Vorrang vor der stationären Pflege. Die Pflegeleistungen sind deshalb eine wichtige Unterstützung bei der Finanzierung der häuslichen Betreuung durch die sogenannte 24-Stunden-Pflege.
Die wichtigsten Pflegeleistungen im Überblick:
Pflegegrad | ||||||
Leistungen | Zahlweise | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Pflegegeld | monatlich | 0 € | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
Pflegesachleistung | monatlich | 0 € | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
Verhinderungspflege | jährlich | 0 € | 1.685 € | 1.685 € | 1.685 € | 1.685 € |
Verhinderungspflege mit Aufstockung Kurzzeitpflege | jährlich | 0 € | 2.528 € | 2.528 € | 2.528 € | 2.528 € |
Kurzzeitpflege | jährlich | 0 € | 1.854 € | 1.854 € | 1.854 € | 1.854 € |
Kurzzeitpflege mit Aufstockung Verhinderungspflege | jährlich | 0 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
Entlastungsbetrag | monatlich | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
Pflegehilfsmittel | monatlich | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
Sozialleistungen der Pflegeversicherung & Pflegekassen
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche Sozialleistung der Pflegeversicherung. Der Pflegebedürftige erhält diese, wenn er sich in häuslicher Umgebung durch eine Betreuungskraft oder nahestehenden Angehörigen pflegen lässt. Eine Zahlung erfolgt ab dem Pflegegrad 2. Über die Verwendung des Geldes kann der Pflegebedürftige frei entscheiden.
Das Pflegegeld kann mit Pflegesachleistungen kombiniert werden, beispielsweise mit einer stundenweisen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst. In diesem Fall spricht man von Kombinationspflege.
Die Pflegegelder je Pflegegrad finden Sie im Menüpunkt Pflegeleistungen im Überblick.
Pflegesachleistungen
Unter Pflegesachleistungen versteht man Geldleistungen der Pflegekasse, die für einen Pflegedienstleister mit Kassenzulassung eingesetzt werden können. Beispielhaft stehen hierfür ambulante Pflegedienste oder Altenheime. Zur Unterstützung der häuslichen Betreuung durch eine polnische Betreuungskraft können diese Mittel nicht eingesetzt werden. Die Aufstellung der Beträge finden Sie in der vorgelagerten Übersicht.
Kombinationspflege
Unter Kombinationspflege versteht man die Verbindung zwischen häuslicher Pflege und dem Einsatz eines ambulanten Pflegedienstes. Beispielhaft steht hierfür die Grundpflege durch eine polnische Betreuungskraft und die medizinische Behandlungspflege durch den Pflegedienst.
Finanziell bedeutet dies die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Wird der Maximalbetrag der Pflegesachleistung je Pflegegrad nicht in Anspruch genommen, so kann dessen prozentualer Restanteil in Form von Pflegegeld ausgezahlt werden. Hierzu ein Beispiel:
- Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2, Pflege durch polnische Betreuungskraft und Pflegedienst
- Pflegedienst berechnet 477,60 Euro = 60 % d. max. Monatsbetrages v. 796 Euro für Pflegesachleistungen
- Damit können noch 40 % für Pflegegeld genutzt werden = 318,40 Euro x 40 % = 127,36 Euro
- Pflegebedürftiger hat somit 477,60 Euro für den Pflegedienst und 132,80 Euro für die Betreuungsperson
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
- Ziel: kurzzeitige Entlastung von pflegenden Angehörigen
- Leistungsort: im eigenen Zuhause
- Voraussetzungen: ab Pflegegrad 2 und 6 Monaten Vorabpflege
- Zeitlicher Umfang: bis zu 6 Wochen oder 42 Tagen pro Jahr
- Leistungshöhe: bis zu 1.685 Euro pro Jahr
- Möglichkeit der Aufstockung durch Kombination mit Kurzzeitpflege
- Übertragbarer Anteil der Kurzzeitpflege: 843 Euro pro Jahr
- Resultierende Summe der Verhinderungspflege: 2.528 Euro pro Jahr
Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag dient der stunden- oder tageweisen Entlastung von Betreuungskräften und Angehörigen. Beispielhaft stehen hier Leistungen wie die Tages- oder Nachtpflege, die Kurzzeitpflege oder die Dienstleistungen eines Pflegedienstes.
Über alle Pflegegrade beträgt der maximale monatliche Zuschuss 131 Euro. Voraussetzung ist auch hier eine festgestellte Pflegebedürftigkeit und die Betreuung bzw. Pflege im eigenen Zuhause. Da es sich bei diesem Zuschuss um eine Kostenerstattung handelt, muss der Pflegebedürftige in der Regel in Vorleistung treten. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass ein eingesetzter Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Hierzu muss der Pflegebedürftige bei seiner Pflegekasse eine Abtretungserklärung abgeben.
Pflegehilfsmittel
Bei der Pflegekasse können Pflegehilfsmittel monatlich bis zu einer Höhe von 42 Euro abgerechnet werden. Voraussetzung ist die Vorlage entsprechender Rezepte vom Hausarzt. Zu Pflegehilfsmitteln gehören u.a. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Mundschutz.
Kurzzeitpflege
- Nutzen: vollstationäre Pflege für Notfälle und Übergangszeiten
- Voraussetzungen: ab Pflegegrad 2
- Leistungsort: in von der Pflegekasse zugelassenen Einrichtungen
- zeitlicher Umfang: bis zu 8 Wochen oder 56 Tagen pro Jahr
- Leistungshöhe: bis zu 1.854 Euro pro Jahr
- Möglichkeit der Aufstockung durch Kombination mit Verhinderungspflege
- Übertragbarer Anteil der Verhinderungspflege: 1.685 Euro pro Jahr
- Resultierende Summe der Kurzzeitpflege: 3.539 Euro pro Jahr
Länderzuschüsse und steuerliche Entlastung
Länderzuschüsse
Das Bundesland Bayern unterstützt Pflegebedürftige bzw. pflegende Angehörige mit Hauptwohnsitz in Bayern über das sogenannte „Landespflegegeld“ in Höhe von 1.000 Euro jährlich. Voraussetzung ist eine Einstufung mit Pflegegrad 2 und höher und wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Das Antragsformular finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Pflege.
Im Bundesland Baden-Württemberg hilft das Sozialamt über die sogenannte „Hilfe zur Pflege“, wenn die Pflegekosten eines Pflegebedürftigen nicht aus eigenen Mitteln gezahlt werden können. Auch hier gilt der Nachweis eines Pflegegrades ab der Stufe 2.
Steuerliche Entlastung
Außergewöhnliche Belastung
Pflegekosten stellen eine außergewöhnliche finanzielle Belastung dar und können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit oder eine anerkannte Krankheit. Als anerkannt pflegebedürftig gelten Personen mit den Pflegegraden 1 bis 5, ebenso Pflegebedürftige, die Leistungen eines Altenheimes oder eines ambulanten Pflegdienstes in Anspruch nehmen. Folgende Kosten der Pflege können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden: Betreuung im Alten- oder Pflegeheim Arztbesuche und verschriebene Medikamente Hilfsmittel (z.B. Gehilfen, Brillen, Hörtechnik) Vorsorge-, Krankheits- und Rehabilitationsbehandlungen Transportleistungen und Begleitpersonen. Die Höhe der absetzbaren Kosten orientiert sich der individuellen finanziellen Belastungsgrenze des Steuerpflichtigen. Diese steht in Abhängigkeit vom Familienstand, dem Einkommen und der Anzahl der Kinder.
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Als Voraussetzung für die Geltendmachung haushaltsnaher Dienstleistungen als Pflegekosten muss der Pflegebedürftige im eigenen Wohnraum betreut werden. Erstattet werden nur hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Putzen oder Reparaturarbeiten. Dies gelingt nur, wenn die Pflegeleistungen und hauswirtschaftlichen Tätigkeiten als getrennte Dienstleistungen ausgewiesen werden. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können maximal 20 Prozent der Kosten bei einer jährlichen Höchstgrenze von 4.000 Euro steuerlich angesetzt werden. Aufgrund der Komplexität des steuerlichen Themas empfiehlt das Pflege-Institut die Einbeziehung eines Steuerberaters.
kostenlos und unverbindlich
Ihre Anfrage
- Telefonisch unter 08531/910564
- E-Mail an office@pflege-institut.de
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