Zur Finanzierung der häuslichen Pflege ist der Entlastungsbeitrag ein eher kleiner, aber doch wichtiger Bestandteil der Sach- und Geldleistungen der Pflegekasse. Aktuelle Umfragen zeigen, dass unverändert nicht alle Pflegebedürftige diese Geldleistung nutzen. Das Pflege-Institut Weindl liefert Ihnen mit dem Ratgeberartikel alle wichtigen Informationen zu dem Thema Entlastungsbetrag und am Ende einen Tipp, wie aus kleinen monatlich angesparten Beträgen ein großer Nutzen entstehen kann.

 

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Betrag dient der Förderung der Selbstständigkeit von Pflegebedürftigen und der Entlastung von pflegenden Angehörigen.
  • Anspruch haben Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 1 bis 5, die zuhause gepflegt werden.
  • Der Betrag ist mit 125 Euro monatlich für alle Pflegegarde gleich.
  • Der Betrag kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege und die Kurzzeitpflege verwendet werden.
  • Der Betrag ist zweckgebunden, d.h. die Pflegekasse zahlt nur für zugelassenen Leistungen.

Voraussetzungen und Höhe der Geldleistung

Der Nachweis eines anerkannten Pflegegrades (1-5) und die Pflege im eigenen zuhause sind die Voraussetzungen für den Bezug des Entlastungsbetrages. Der Entlastungsbetrag ist eine Geldleistung der Pflegekasse in Höhe von 125 Euro pro Monat. Zum 1.1.2025 erhöht sich die Leistung um 4,5 Prozent auf 130,63 Euro pro Monat.

Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nachträglich ausbezahlt. Er dient insbesondere der Finanzierung von Leistungen zur Unterstützung im Alltag, die u.a. durch ambulante Betreuungsdienste erbracht werden.

Finanzierbare Leistungen

Der Entlastungsbetrag zielt auf Pflege- und Unterstützungsleistungen, die pflegende Angehörige entlasten und Pflegebedürftige bei der Alltagsgestaltung unterstützen.

Finanzierbare Leistungen sind:

  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • ambulante Pflege (teilweise)
  • Leistungen zur Unterstützung im Alltag

Entlastungsbetrag für Tages- und Nachtpflege

Grundsätzlich zahlt die Pflegekasse für die teilstationäre Pflege. Übersteigen aber die Kosten der Tages- und Nachtpflege den Erstattungsbetrag der Pflegekasse, kann man den Entlastungsbetrag auch zu deren Finanzierung nutzen.

Entlastungsbetrag für Kurzzeitpflege

Ab dem Pflegegrad 2 sind Kosten der Kurzzeitpflege über das Budget der Kurzzeitpflege finanzierbar. Dieses umfasst allerdings nicht den Eigenanteil für Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Mit dem Entlastungsbetrag können Sie in der Regel auch diese Kosten bei der Pflegekasse abrechnen.

Entlastungsbetrag für ambulante Pflege (teilweise)

In der Regel unterstützt ein ambulanter Pflegedienst bei der häuslichen Pflege. Zur Finanzierung der Kosten steht dabei ab dem Pflegegrad 2 der Betrag der Pflegesach- leistungen zur Verfügung. 

Einen Teil der Kosten der ambulanten Pflege kann auch mit dem Entlastungsbetrag finanziert werden. Dazu gehören pflegerische Betreuungsmaßnahmen, Hilfen bei der Haushaltsführung oder die pflegefachliche Anleitung von Pflegenden. Für Leistungen aus dem Bereich der „Selbstversorgung“ kann der Entlastungsbetrag aber nicht genutzt werden. Hierzu gehören körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie Körperpflege und Ausscheidung.

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für alle Kosten der ambulanten Pflege einsetzen. 

Entlastungsbetrag für Leistungen zur Unterstützung im Alltag

Die Leistungen zur Unterstützung im Alltag bestehen aus der Alltagsbegleitung und den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Im Folgenden werden die Angebote anhand von möglichen Tätigkeiten beschrieben:

Alltagsbegleitung

Geschulte Alltagsbegleiter/innen helfen Pflegebedürftigen bei der Erledigung von allgemeinen und pflegebedingten Aufgaben des Alltags.                                                   

Beispiele hierfür sind:

  • Hilfe während des Einkaufens und Kleinstbesorgungen
  • Begleitung bei Wegen außer Haus
  • gemeinsames Kochen oder Backen
  • Assistenz bei schriftlicher Korrespondenz oder Internetrecherchen
  • Unterstützung bei der Pflege sozialer Kontakte mit Freunden oder Verwandten

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Unter den haushaltsnahen Dienstleistungen werden Dienstleistungen verstanden, die der Versorgung im Privathaushalt dienen. Die Erbringung der Dienstleistung erfolgt i.d.R. ohne die Beteiligung des pflegebedürftigen Menschen oder dessen pflegende Angehörige. 

Beispiele hierfür sind:

  • Hilfe bei Reinigungs- und Ordnungsaufgaben
  • Unterstützung bei der Verpflegung
  • Wäschepflege
  • Pflege von Inventar und Pflanzen
  • Fahrdienste zum Arzt und sonstigen Terminen

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Welche Regelungen im jeweiligen Bundesland gelten, sind auf den Webseiten der Pflegeministerien einsehbar.

Beantragung und Abrechnung

Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung. Sie müssen demzufolge die Leistungen erst in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen. Mit den entsprechenden Belegen können Sie sich danach die Kosten im Rahmen des Entlastungsbetrags erstatten lassen.

Um die Kostenerstattung über den Entlastungsbetrag zu beantragen, müssen Sie die Rechnungen bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Alle Kassen stellen dazu Formulare im Internet bereit, wo die Art und der Umfang der Leistungen genau aufgeführt werden müssen.

Um sich den Aufwand der Abrechnung zu ersparen, können Sie Ihren Anspruch auch an den Leistungsanbieter, wie beispielsweise einen ambulanten Pflegedienst, abtreten. Dafür müssen Sie beim Anbieter eine Abtretungserklärung unterschreiben. Mit dieser Abtretungserklärung versichern Sie Ihrer Pflegeversicherung, dass der Anbieter Kosten für erbrachte Leistungen direkt über Ihren Entlastungsbetrag abrechnen darf. Der Vorteil ist, dass Sie nicht in Vorleistung gehen müssen. Der Anbieter erhält dann sein Geld direkt von Ihrer Pflegeversicherung.

Wenn Sie Ihren monatlichen Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht verwendet haben, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen. Nach diesem Stichtag verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes aus dem Vorjahr.

Der Entlastungsbetrag kann demzufolge auch rückwirkend genutzt. Das Pflege-Institut Weindl empfiehlt den Entlastungsbetrag anzusparen und ihn dann für einen größeren Kostenblock zu nutzen. Beispielhaft steht hierfür eine professionelle Reinigung der Wohnung im Frühjahr.

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