Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

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Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde verabschiedet, um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen finanziell zu entlasten. Ab dem 1. Januar 2025 steigen die Leistungen der Pflegeversicherung – wie Pflegegeld und Pflegesachleistungen – um 4,5 Prozent. Darüber hinaus soll die Flexibilität in der Pflege verbessert werden, etwa durch die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem einheitlichen Jahresbudget. Hier erfahren Sie mehr über die anstehenden Veränderungen und deren Auswirkungen

Um pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige finanziell zu entlasten, hat der Bundestag im letzten Jahr das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet Leistungsverbesserungen, die schrittweise umgesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2025 erhöhen sich beispielsweise die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – wie das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen – um 4,5 Prozent. Ziel des Gesetzes ist nicht nur die finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen, sondern auch eine Flexibilisierung der Pflegeleistungen, insbesondere durch die Zusammenführung der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einen gemeinsamen Jahresbetrag.

Ein flexibles Budget für die Vertretung

Zum 1. Juli 2025 führt das PUEG die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem neuen gemeinsamen Jahresbetrag zusammen. Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bleiben gleich wie bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Der finanzielle Zuschuss kann genutzt werden, wenn die häusliche Pflege durch die Hauptpflegeperson vorübergehend nicht möglich ist, zum Beispiel wegen Krankheit oder einer Urlaubsreise.

Berechnungsbeispiel

Das neue Entlastungsbudget bietet folgende Möglichkeiten:

  • Gesamte Nutzung für Verhinderungspflege: Wird ausschließlich Verhinderungspflege beansprucht, stehen dem Pflegebedürftigen bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, um z. B. Vertretungskosten bei Ausfällen der Hauptpflegeperson durch Krankheit zu decken.
  • Kombinierte Nutzung für Kurzzeit- und Verhinderungspflege: Wenn im selben Jahr Kurzzeitpflege im Umfang von 1.500 Euro und Verhinderungspflege im Umfang von 2.039 Euro in Anspruch genommen werden, ist das gesamte Budget ebenfalls ausgeschöpft.

Angleichung bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Um gleiche Bedingungen zu schaffen, werden die Voraussetzungen der Verhinderungspflege an die der Kurzzeitpflege angepasst. Das bedeutet:

  • Die Voraussetzung von mindestens sechs Monaten häuslicher Pflege vor Anspruch auf Verhinderungspflege entfällt. Das Entlastungsbudget kann ab Feststellung von mindestens Pflegegrad 2 sofort für Ersatzpflegeleistungen genutzt werden.
  • Verhinderungspflege kann für bis zu acht Wochen pro Jahr beansprucht werden, anstatt wie bisher für sechs Wochen.
  • Das hälftige Pflegegeld wird während bis zu acht Wochen Verhinderungspflege pro Jahr weitergezahlt, statt wie bislang nur für maximal sechs Wochen.

Hinweise zur Antragstellung

Nicht der Gesamtleistungsbetrag wird beantragt, sondern wie bisher die Leistungen der Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege. Der Jahresbetrag dient lediglich der Finanzierung dieser Pflegeleistungen. Da die Verhinderung der Hauptpflegeperson oft nicht vorhersehbar ist, etwa bei Krankheit, müssen Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege nicht im Voraus beantragt werden. Die Kosten können nachträglich bei der Pflegekasse abgerechnet werden.

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